§ 1 Vereinszweck

Der Kulturverein Modern Studio Freising e.V., Sitz Freising (Wohnsitz des 1. Vorsitzenden) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und zwar insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, welche die Öffentlichkeit über die aktuellen Aspekte unseres Kulturlebens informieren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist eine Initiativgruppe, die sich mit den Veranstaltungen nicht identifiziert, sondern deren Durchführung übernimmt, ohne dabei kommerzielle, politische, konfessionelle oder gleich geartete, an Gruppen oder Einzelpersonen gebundene, Absichten zu verfolgen.

§ 2 Zweckgebundenheit der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ebenso dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nur den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurück. Eine Rückerstattung der geleisteten Geldbeträge ist ausgeschlossen.

§ 3 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann nur eine natürliche Person werden. Wer in den Verein als Mitglied aufgenommen werden will, muss einen Antrag an den Vorstand stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 

2. Fördernde Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht und sind von der Mitarbeit im Verein ausgenommen. Jedoch ist ihnen einmalig Jahr über die Aktivitäten des Vereins Auskunft zu erteilen. 

3. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Kalendermonats. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die austretende Person verpflichtet Beitrag zu leisten.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es
c/a) von einem ordentlichen Gericht mit einer Strafe belegt wurde, die den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts beinhaltet,
c/b) gegen die Vereinsinteressen oder das Ansehen des Vereins gröblich verstoßen hat,
c/c) gröblich gegen die Satzung verstoßen hat,
c/d) einen Monat nach Ablauf eines Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag für das vergangene Jahr nicht geleistet hat trotz zweimaliger Aufforderung in schriftlicher Form (Posteinschreiben oder persönlich Übergabe) mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Antrag auf Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt eine Woche vor der Mitgliederversammlung, die darüber entscheidet, bekannt gemacht werden. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
• dem 1. und 2. Vorsitzenden,
• dem Kassier
• dem Schriftführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
3. Die Vorstandswahl erfolgt auf die Dauer eines Jahres in einer Mitgliederversammlung.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Zur Wahl des Vorstandes können nur aktive Mitglieder vorgeschlagen werden. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt die Wahl als abgelehnt und muss als Stichwahl wiederholt werden. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Der Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl des gesamten Vorstandes die Leitung der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied des Wahlausschusses kann sich nicht zur Wahl stellen. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. Der gewählte Vorstand ist verpflichtet, unter Vorlage der Wahlniederschrift das Wahlergebnis beim Vereinsregister Freising anzuzeigen. 

§ 7 Mitgliederversammlung
In der Regel einmal monatlich ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die aktiven Mitglieder werden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Jedes aktive Mitglied hat in ihr Sitz und Stimme und kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung beantragen.

Die Mitgliederversammlung beschließt:
1. sämtliche Veranstaltungen
2. die Höhe des Vereinsbeitrages
3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
4. die Bildung von Organisationsausschüssen mit einfacher Mehrheit. 

Einen Monat vor der Hauptversammlung sind von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, zu bestellen, die die von dem Kassier zu erstellende Jahresabrechnung prüfen und deren Richtigkeit durch Unterschrift verbindlich bestätigen.

§ 8 Die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

3. Ihr obliegt als oberstem beschlussfassendem Vereinsorgan

  • die Entlastung des amtierenden Vorstands nach Vortrag des Jahresberichts und des Ergebnisses der Jahresabrechnung,
  • die Wahl des neuen Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit, bei Auflösung eine Vierfünftel- Mehrheit erforderlich.
  • Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden vom Schriftführer / der Schriftführerin oder dem Vertreter / der Vertreterin und vom Vorstand unterschrieben.

§ 9 Außerordentliche Wahlversammlung
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus dem Amt, so ist die nächste Mitgliederversammlung zur außerordentlichen Wahlversammlung zu erklären und die Neuwahl des Amtsträgers entsprechend § 6.3 durchzuführen.

§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit. Liquidatoren sind die beiden Vorsitzenden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Zinnowitzer Straße 8, 10115 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Verliert diese Organisation den Status der Gemeinnützigkeit, so ist eine ähnliche gemeinnützige Organisation auszuwählen.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Von Vereinsorganen gefasste Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen und von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Stand: 29.08.2018